Salvatorische Klausel
Januar 5th, 2011 von
JG
Über die Salvatorische Klausel wird im Vertrag vereinbart, dass dieser im Falle der teilweisen oder gänzlichen Ungültigkeit einzelner Regelungen in seinem Ganzen trotzdem gültig bleibt. Hintergrund der Aufnahme einer salvatorischen Klausel in einen Vertrag stellt die Verhinderung des Eintritts einer Teilnichtigkeit des Vertrages im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dar. Wird keine Salvatorische Klausel vereinbart, kann das gesamte Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB nichtig sein und entsprechende Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Die Salvatorische Klausel fungiert somit als Schutzfunktion um im Interesse der Parteien am Rechtsvertrag festhalten zu können und den mit dem Vertrag zusammenhängenden wirtschaftlichen Erfolg aufrecht zu erhalten. Die Formulierung der Salvatorischen Klausel kann prinzipiell frei erfolgen wird aber in der Regel in einer bestimmten Form formuliert. Insbesondere für Verträge die im Rahmen der Selbstständigkeit geschlossen werden sollte darauf geachtet werden eine Salvatorische Klausel zu vereinbaren.
Im Falle der teilweisen Unwirksamkeit von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Rechtsgeschäft nicht automatisch im Sinne von § 139 BGB nichtig. Es kann dementsprechend auf die Salvatorische Klausel verzichtet werden.
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