Honorar
Oktober 14th, 2010 von
JG
Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Autoren, Künstler oder Anwälte erhalten für erbrachte Leistungen vom Leistungsnehmer ein Honorar. Ein sogenanntes Ausfallhonorars wird für Leistungen die ein beauftragter Freiberufler erstellt hat, die aber nicht von dem Beauftragenden verwendet werden gezahlt. Beispielsweise im Falle der Buchung eines Künstlers für eine Veranstaltung die nicht durchgeführt wird oder auf der der Auftritt des Künstlers nicht erfolgt wird ein Ausfallhonorar vereinbart. Die Höhe der vereinbarten Ausfallhonorare beträgt in der Regel 50% des eigentlich vereinbarten Honorars.
Das Honorar von Freiberuflern hat den Zweck deren Lebensunterhalt zu sichern. Gerade nach einer Existenzgründung ist es nicht unwahrscheinlich, dass dieses noch gering ausfällt bzw. die Aufträge fehlen. Um diese Startphase zu überbrücken bietet die Agentur für Arbeit Förderungen in Form von dem Einstiegsgeld und dem Gründungszuschuss an.
Legt man die Grundsätze des Werk- oder Dienstvertrags zugrunde wird eine Vergütung nur im Falle der ordnungsgemäßen Lieferung fällig. Zur Absicherung ist allerdings die vertragliche Vereinbarung von Ausfallhonoraren bzw. durch die Anwendung gewohnheitsrechtlicher Grundsätze zulässig bzw. gängige Praxis.
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