Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Oktober 1st, 2010 von JG

Im Rahmen der Buchführung haben Unternehmer nach ihrer Existenzgründung die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Diese sind teilweise gesetzlich verankert und teilweise auf Empfehlungen bzw. Schemata von Wirtschaftsverbänden begründet. Sinn der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist der Schutz von Unternehmern und Gläubigern vor unrichtigen Informationen bzw. Daten die einen eventuellen Verlust verschleiern.

Gesetzliche Grundlage zur Einhaltung der Grundsätze stellt § 238 Abs. 1 HGB dar. Dieser Paragraph definiert aber nicht die Grundsätze. Es existieren verschiedene Schemata zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, die als nicht kodifizierte GoB bezeichnet werden aber trotzdem für jeden Kaufmann verbindlich sind.

Die kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden in Rahmen-, Abgrenzungs- und ergänzende Grundsätze eingeteilt. Als Rahmengrundsatz gilt der Grundsatz der Richtigkeit und der Willkürfreiheit der in § 239 Abs. 2 HGB i.v.m. § 246 Abs. 1 HGB begründet ist. Nach diesem wird von jedem Kaufmann verlangt, dass dieser alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss  erfasst. Die Ermittlung der Geschäftsvorfälle hat demnach nach festgelegten Verfahren, willkürfrei und vertretbar zu erfolgen.

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