Die Bauabzugssteuer
Juli 21st, 2010 von
JG
Ziel der Bauabzugssteuer ist es die illegale Beschäftigung im Baugewerbe und die damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung zu verringern sowie sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zu erhalten. Die Bauabzugssteuer wird in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags vom Auftraggeber von Bauleistungen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Demzufolge erhält das ausführende Unternehmen im Rahmen seiner Selbstständigkeit ein um 15% geringeres Entgelt für seine Bauleistung.
Der Abzug der Bauabzugssteuer ist für die Erbringung von Bauleistungen im Ausland entbehrlich. Die Verpflichtung zum Abzug der Bauabzugssteuer erlischt in dem Moment wo der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Ferner entfällt die Bauabzugssteuer im Falle der Unterschreitung der Bagatellgrenze von 15.000 Euro für steuerfreie Vermietungsumsätze bzw. von 5000 Euro für alle anderen Fälle.
Die Rechtsgrundlage zur Einbehaltung der Bauabzugssteuer ist in §2 UStG geregelt. Demnach hat der Auftraggeber einer konkreten Bauleistung die Bauabzugssteuer einzubehalten und spätestens bis zum 10. des Folgemonats in dem die Bauleistung erbracht wurde an das zuständige Finanzamt abzuführen.
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